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Gesellschaftszweck
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
wissenschaftliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" gemäß den §§ 51 ff.
AO.
(2) Der Zweck der Gesellschaft besteht darin:
a) Die Kunst und die Kultur zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Förderung der regionalen und überregionalen Musikkultur mittels
Schaffung eines kontinuierlichen, künstlerischen,
organisatorischen und finanziellen Rahmens in Form eines
Sinfonieorchesters und eines Kammerorchesters. Die Musiker
müssen nicht Mitarbeiter der SAP-Unternehmensgruppe sein. Die
Verwirklichung des Satzungszwecks ist vor allem auf die
Erfüllung folgender Aufgaben gerichtet:
aa) Durchführung von Konzerten;
bb) Durchführung von Orchesterreisen zwecks Knüpfen und Pflegen
multikultureller Kontakte;
cc) Durchführung von mehrtägigen Orchesterprobenwochenenden
zwecks kontinuierlicher musikalischer Qualitätsverbesserung;
dd) Verpflichtung qualitativ hochwertiger Solisten und
Gastdirigenten;
ee) Verpflichtung engagierter Lehrkräfte für die Betreuung
einzelner Instrumentengruppen zwecks kontinuierlicher
musikalischer Qualitätsverbesserung;
b) Im Rahmen von Benefizkonzerten der Orchester Mittel zur
Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke im Sinne der
§§ 51 ff. AO 1977 bereitzustellen, insbesondere zur
aa) Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere
die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten,
auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung
und von Tierseuchen;
bb) Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
cc) Förderung des Sports;
dd) Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche
und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege
und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der
Denkmalpflege;
- die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der
Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt
die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und
Museen sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und
Kunstausstellungen, ein;
- Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger
kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische
Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare
Einrichtungen;
- die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung
und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die
Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
nachzuweisen;
ee) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
ff) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe;
gg) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze
der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des
Hochwasserschutzes;
hh) Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien
Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher
Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz
e.V., Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V.,
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Deutscher
Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.,
Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.,
Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der
Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner
e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen
Einrichtungen und Anstalten;
ii) Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös
Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler,
Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und
Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des
Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten;
Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
jj) Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
kk) Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und
Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
ll) Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in
Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und
Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von
Informationen über Deutschland und das Ausland sowie Förderung
von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen
dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu
dienen;
mm) Förderung des Tierschutzes;
nn) Förderung der Entwicklungshilfe;
oo) Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
pp) Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige
Strafgefangene;
qq) Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;
rr) Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
ss) Förderung der Kriminalprävention.
(3) Der Gesellschaft steht es frei, durch nur einen Teil der
aufgezählten Maßnahmen ihrem Zweck nachzukommen.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der
Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft kann ihre Mittel
teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
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